BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 15 Arten von Bauvorhaben
Anmerkungen
0) IdF LGBl 1998/10.
1) Zum Begriff Bauvorhaben s § 2 Abs 4 Bgld BauG.
Ziele der mit dem Bgld BauG beabsichtigten Baurechtsreform waren im Wesentlichen die Deregulierung, Liberalisierung, Rechtsbereinigung, Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung (vgl den Allgemeinen Teil der EB zum Bgld BauG). Diese Ziele spiegeln sich nicht zuletzt in den Arten von Bauvorhaben wider (vgl § 15 ff Bgld BauG).
Das Bgld BauG kennt grundsätzlich drei Arten von Bauvorhaben: geringfügige Bauvorhaben, anzeigepflichtige Bauvorhaben und schließlich bewilligungspflichtige Bauvorhaben. „Freie Bauvorhaben“, wie sie etwa § 26 Oö Bauordnung 1994 und § 20 Vorarlberger Baugesetz vorsehen, sind dem Bgld BauG fremd. Ist eine Maßnahme als Bauvorhaben iSd § 2 Abs 4 Bgld BauG zu werten, so ist diese zumindest gem § 16 Bgld BauG der Baubehörde „mitzuteilen“.