BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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Artikel III - (LGBl 1981/20)
(1) Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Art. I Z. 12 findet keine Anwendung auf Bescheide, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen sind.