BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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Artikel II - (LGBl 1974/5, novelliert mit LGBl 1981/20)
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Bauvorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine rechtskräftige Baubewilligung nach der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, vorliegt.
S. 1323(3) Bescheide nach der Bgld. Bauordnung, die gegen die Bestimmungen des Art. I Z. 2 verstoßen, sind nichtig (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG. 1950).
(4) Maßnahmen der Gemeinde auf Grund des Abs. 3 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.