BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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Artikel II - (LGBl 1990/61, novelliert mit LGBl 1992/13)
(1) Artikel I tritt mit in Kraft.
(2) Ein Landesraumordnungsplan im Sinn des § 2a ist bis spätestens zu erlassen.
(3) Bis zur Erlassung eines Landesraumordnungsplanes, längstens aber bis zu dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt, dürfen zur Sicherung der späteren Durchführung des Landesraumordnungsplanes Bewilligungen nach landesgesetzlichen Vorschriften für maßnehman [Maßnahmen] im Sinne des § 2a Abs. 1 nicht erteilt werden.