BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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S. 1322Artikel 2 - (LGBl 2002/79)
(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.
(2) Sollte zum Zeitpunkt einer Sitzung des Raumplanungsbeirats noch kein Burgenländischer Landesumweltanwalt (Burgenländische Landesumweltanwältin) bestellt worden sein, so berührt dies nicht die Beschlussfähigkeit des Raumplanungsbeirats.