BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 27 Entschädigung
EB zu § 27
Die Frage eines Planungswertausgleiches ist insoferne gegeben, als durch die Flächenwidmung die Nutzung von Grund und Boden als Bauland entweder verhindert oder aber erst überhaupt ermöglicht wird. Grundsätzlich soll jede Planung nicht nur den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, sondern auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen (für die Gemeinde und den einzelnen) berücksichtigen. Bei Wertminderungen, die durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes (Bebauungsplanes) entstehen und unbillige Härten darstellen, sind von der Gemeinde Entschädigungen zu gewähren. Zweifellos stellt diese Bestimmung eine Belastung für die Gemeinden dar, wogegen anderseits keine Möglichkeit geboten wird, Wertsteigerungen, wie sie etwa durch die Aufschließung von neuem Bauland entstehen, außer durch eine vorsorgende Bodenvorratspolitik der Gemeinde, abzufangen. Die Abs 3, 4 und 6 enthalten Verfahrensbestimmungen.
Die Festsetzung der Entschädigung durch die Gemeinde ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg Nr 4605 ist abzuleiten, daß Bestimmungen über den Schadenersatz im Falle öffentlich-rechtlicher Bes...