BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 23a Verfahren, Umweltprüfung
EB zur Nov 2006
§ 23 regelt nunmehr allgemein das Verfahren bei der Erlassung von Bebauungsplänen (Teilbebauungspläne). Der neu eingefügte § 23a enthält demgegenüber Spezialbestimmungen für Bebauungspläne (Teilbebauungspläne), die der SUP-Richtlinie unterliegen.
Anmerkungen
1) § 23a wurde durch die Nov LGBl 2006/47 eingefügt.
2) Vgl die Anm zu § 18b. Der sinngemäß anzuwendende § 18b Abs 3 bezweckt die Vermeidung von Mehrfachprüfungen, wenn bereits ein LRP oder ein EP einer Umweltprüfung unterzogen wurde. Entsprechendes wird wohl auch gelten, wenn der Flächenwidmungsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde. Bei der Erlassung des (Teil)Bebauungsplanes dürfen daher alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Flächenwidmungsplanes gesammelt worden sind.