BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 18b Verfahren, Umweltprüfung
EB zur Nov 2006
§ 18 regelt nunmehr allgemein das Verfahren bei der Erlassung von Flächenwidmungsplänen, § 18a das vereinfachte Verfahren. Der neu eingefügte § 18b enthält demgegenüber Spezialbestimmungen für Flächenwidmungspläne, die der SUP-Richtlinie unterliegen.
§ 18b Abs 1 verweist auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 10a bis 10g (betreffend Landesraumordnungspläne oder Entwicklungsprogramme). Soweit die verwiesenen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen treffen, gelten im Rahmen der Ausarbeitung und Erlassung des Flächenwidmungsplanes die allgemeinen Bestimmungen des § 18 (...)
Zur Erlassung einer Ausnahmeverordnung für bestimmte Arten von Flächenwidmungsplänen nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10a Abs 6 ist die Landesregierung zuständig.
Die Regelung in § 18b Abs 3 (Planhierarchie: Vermeidung von Mehrfachprüfungen) erfolgt in Umsetzung von Art 4 Abs 3 und Art 5 Abs 2 und 3 der SUP-Richtlinie.
Anmerkungen
1) § 18b wurde durch die Nov LGBl 2006/47 ins Bgld RPG eingefügt.
2) Verpflichtend ist eine SUP in jenen zwei Fällen durchzuführen, in denen die Änderung die Grundlage für ein Projekt bildet, das
nach der RL über die Umweltverträgli...