BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 18a Vereinfachtes Verfahren
EB zu § 18a (Nov 1994)
Da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, daß es durch die Nichterlangung von Bauland zur Aufgabe von Wohnsitzen kommen kann, erscheint es aus sozialpolitischen Gründen zweckmäßig, dem Gemeinderat die Möglichkeit zu geben, in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ein vereinfachtes Verfahren zur Vornahme von Baulandwidmungen durchzuführen. Grundsätzlich anzuwenden sind die Bestimmungen des § 18 Abs 5 bis 12 Burgenländisches Raumplanungsgesetz mit Ausnahme der achtwöchigen Auflagefrist und der Anhörung des Raumordnungsbeirates.
EB zur Nov 2006
Zu Abs 2
Im vereinfachten Verfahren soll nun analog zur Bestimmung des § 18 Abs 2 den angrenzenden Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden.
Zu Abs 3
§ 18a Abs 3 sieht auf Grund der SUP-Richtlinie nunmehr vor, dass die Erleichterungen nach Abs 1 und 2 nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes gelten, die einer Umweltprüfung unterliegen.
Anmerkungen
1) Das vereinfachte Verfahren wurde durch die Nov LGBl 1994/12 eingeführt. Mit der Nov LGBl 2000/64 wurden sowohl Abs 1 als auch Abs 2 geändert. Mit der Nov LGBl 2006/47 wurde Abs 2 neu gefasst und Abs 3 eingefügt.
2) Damit wird klarge...