BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 12 Zeitweise Benützung fremden Grundes
Materialien zum Bgld BauG
EB zu § 11 und 12
Die in den § 11 und 12 enthaltenen Regelungen über Eigentumsbeschränkungen wurden im wesentlichen von der Bauordnung 1969 übernommen.
DfE zu § 12
Da es sich bei Hecken nicht um Bauvorhaben i.S. des § 2 Abs. 4 handelt (eine Hecke ist weder ein Gebäude noch ein sonstiges Bauwerk), ist eine zwangsweise Inanspruchnahme von fremdem Grund zum Schneiden einer Hecke nicht möglich.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 1998/10.
1) Hier wird - wie in § 11 Bgld BauG - eine Duldungsverpflichtung angeordnet, bei welcher es sich um eine öffentlich-rechtliche (enteignungsgleiche) Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 1 ABGB handelt. Solche Duldungsverpflichtungen finden sich auch in den Bauordnungen anderer Bundesländer (vgl bspw § 7 NÖ BauO 2014, § 15 Oö BauO 1994, § 48 Krnt BauO 1996, § 36 Stmk BauG od § 126 Wr BauO). Gem Art 15 Abs 9 B-VG sind solche landesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ist gegeben, weil für die Durchführung der im Abs 1 genannten Vorhaben wesentliche öffentliche Interessen (s § 3 Bgld BauG) berührt werden.
Die hier normierte Duldungsv...