BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 14e Strafbestimmung
EB zur Nov 1994
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen für Einkaufszentren bzw des raumplanungsbehördlichen Bewilligungsbescheides war bisher sanktionslos. Aus rechtspolitischen Überlegungen erschien es zweckmäßig und gerechtfertigt, diesen Mangel durch Schaffung einer eigenen Strafbestimmung zu beseitigen.
EB zur Nov 2006
Die Strafbestimmung hinsichtlich der raumplanungsrechtlichen Genehmigung von Einkaufszentren ist bislang so formuliert, dass bei Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht von einem Dauerdelikt auszugehen ist. Dies hat zur Folge, dass eine Bestrafung auch bei Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes lediglich ein einziges Mal erfolgen kann. Weiters werden auch das rechtswidrige Erweitern und Verwenden eines Einkaufszentrums für strafbar erklärt.
EB zur Nov 2013 (Bgld Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz)
Da die Bewilligung auch vom Landesverwaltungsgericht erteilt werden kann, ist eine Einschränkung der Strafbestimmung auf die Bewilligung der Landesregierung zu eng und daher zu erweitern. Gleiches gilt für die Bewilligung, die nicht nur durch einen Bescheid, sondern auch durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes erteilt...