BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 14d Einkaufszentren
EB zur Nov 1981
Durch die Regelung der Errichtung von Einkaufszentren soll die Konzentration von Handels- und Dienstleistungsbetrieben auf Grund der dadurch verursachten besonderen Auswirkungen auf die Umwelt einer gesonderten Prüfung und Bewilligungspflicht (Bescheid der Landesregierung) unterworfen werden.
Darüberhinaus soll den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit eröffnet werden, Verstöße gegen den Flächenwidmungsplan durch die Nichtigerklärung von Baubewilligungen zu ahnden. Nach der derzeitigen Regelung des § 109 der Burgenländischen Bauordnung zieht zwar ein Verstoß gegen den Flächenwidmungsplan Nichtigkeit nach sich, die Aufhebung des Baubewilligungsbescheides ist jedoch nur bis zu Baubeginn (das ist mit Beginn der Erd- oder Bauarbeiten) möglich. Da die Aufsichtsbehörden meist erst zu einem späteren Zeitpunkt von solchen Verstößen Kenntnis erlangen, soll eine Nichtigerklärung auch noch innerhalb von zwei Jahren ab Zustellung des Bescheides I. Instanz möglich sein. Damit könnten die Aufsichtsbehörden im verstärkten Ausmaß die Einhaltung der nunmehr fast überall vorhandenen Flächenwidmungspläne herbeiführen.
Nach der geltenden Rechtslage ist die Errichtung ...