BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 14c
EB zur Nov 1974
Nach § 14c hat die Gemeinde bei der Widmung eines Gebietes als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gem § 14 Abs 3 lit f zu beachten, daß die im Gesetz angeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören einerseits die im § 14 Abs 1 des Raumplanungsgesetzes enthaltenen allgemeinen Erfordernisse, die für jedes Bauland gelten. Daneben sind für das Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen noch die im § 14c lit a bis c enthaltenen Kriterien verbindlich. Bei der Festlegung dieser Kriterien war jedoch zu berücksichtigen, daß ein Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen im direkten Anschluß an das Ortsgebiet nicht immer die beste Lösung darstellt. Bessere Lösungen können allenfalls unter Ausnützung natürlicher Landschaftselemente wie Wälder, Talmulden udgl gefunden werden, weil dadurch eine bessere Einbindung in die umgebende Landschaft erreicht wird. Auf die einwandfreie Zuordnung zu bestehenden Orten wird aber auch in diesen Fällen im Interesse des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges zu achten sein.
Anmerkungen
1) § 14c wurde - ebenso wie die § 14a und 14b - durch die Nov LGBl 1974/5 eingefügt.
2) Die e...