BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 14b
EB zur Nov 1974
§ 14b normiert, daß die gesetzlich umschriebenen Zweitwohnanlagen nur auf solchen Flächen errichtet werden dürfen, die als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gem § 14 Abs 3 lit f gewidmet werden und für die sowohl ein Flächenwidmungs- als auch ein Bebauungsplan besteht. Dies deshalb, weil Zweitwohnanlagen im besonderen Maße überörtliche Interessen berühren und daher die Beurteilung im Hinblick auf Erschließung und Gestaltung auf Grund der vorhandenen Pläne erforderlich erscheint.
Anmerkungen
1) § 14b wurde - ebenso wie die § 14a und 14c - durch die Nov LGBl 1974/5 eingefügt.
2) Die entsprechenden Begriffsdefinitionen finden sich in § 14a.
3) Es handelt sich um die Flächenwidmung Baugebiete für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen. In dieser Widmung dürfen nicht nur Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer) und Ferienzentren, sondern auch Gebäude, Einrichtungen und Anlagen für die Erholung der ansässigen Bevölkerung und der Fremden, wie Wochenendhäuser, Ferienheime, Kuranstalten, Bäder usw, errichtet werden.
4) Zulässigkeitsvoraussetzung für Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer) und Ferienzentren ist nicht nur die...