BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 14a
EB zur Nov 1974
Der neu eingefügte § 14a enthält die Begriffsbestimmung für all diejenigen Gebäude bzw Anlagen, die den Bestimmungen der § 14b und 14c unterliegen. Die Kriterien der lit a-c der Abs 1 und 2 sind jeweils gleichlautend und wurden aus Gründen der Übersicht in jedem Absatz gesondert angefügt. Als Ferienhäuser (Ferienapartementhaus) gilt ein Gebäude mit mehr als drei geschlossenen Wohneinheiten, die nach Lage, Ausgestaltung oder Rechtsträger überwiegend nicht der dauernden Wohnversorgung der ortsansässigen Bevölkerung dienen und nur vorübergehend benützt werden. Um Umgehungen zu verhindern, wurden auch Gebäude mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 300 m2 - ohne Rücksicht auf die Anzahl der Wohneinheiten - miteinbezogen. Nicht als Ferienwohnhäuser gelten Gebäude, wenn sie unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb (zB Hotel) gehören. Um neben den Apartementbauten auch eine Zersiedelung der Landschaft durch Wochenendhäuser mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu verhindern, wurde in den Abs 2 der Begriff der Feriensiedlung (des Feriendorfes) aufgenommen. Darunter sind Gruppen von Wohngebäuden aller Art, die den Kriterien der lit a-c entsprechen, zu verstehen. Wie dem ...