BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 11a Maßnahmen zur Baulandmobilisierung
EB zur Nov 2000
Mit dieser Bestimmung soll sowohl den Gemeinden als auch den Bürgern vor Augen geführt werden, daß derartige Maßnahmen vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt werden. Auf Grund der im Burgenland zurzeit gegebenen übergroßen Baulandreserven soll im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine Verpflichtung zum Abschluß derartiger Vereinbarungen festgeschrieben werden.
Die Gemeinden werden aber jedenfalls verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Mobilisierung zu setzen, wobei die Regelung durch Vertrag nur eine der Möglichkeiten darstellt - dadurch sollen verfassungsrechtliche Bedenken (siehe VfGH-Erkenntnis zum Salzburger Raumordnungsgesetz) ausgeräumt werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, [dass es] auf die Tatsache der Widmung zu Bauland ankommt; ob dies die erstmalige oder eine neuerliche Baulandwidmung ist, ist unerheblich.
Anmerkungen
1) Eingefügt durch die Nov LGBl 2000/64.
2) Der Begriff der Baulandmobilisierung wird im Gesetz nicht näher definiert. Man versteht darunter, dass die für die Bebauung vorgesehenen Flächen tatsächlich der geplanten Nutzung zugeführt werden. In diesem Zusammenhang wird auch oft von (aktiver) Bod...