BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 11 Zuständigkeit, Beitragsleistung des Landes
EB zu § 11
Aus der Formulierung des Absatzes 1 („Die örtliche Raumplanung obliegt den Gemeinden ...“) ist die Verpflichtung der Gemeinden zur Setzung von Raumplanungsmaßnahmen schon aus dem Wort „obliegt“ abzuleiten. Die Wahrnehmung kompetenzmäßig zustehender Agenden durch die Gebietskörperschaften stellt nicht nur eine Berechtigung dar, sondern auch eine Pflichtaufgabe, welcher dieselben nachzukommen haben. Die Gemeinden haben sich bei der Verfassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen hiezu befugter Fachleute zu bedienen. Gemäß dem Ziviltechnikergesetz sind die Ziviltechniker zur Verfassung dieser Pläne berechtigt. Das Amt der Landesregierung (Raumplanungsstelle) kann nach Maßgabe des vertretbaren Aufwandes über die Gewährung von Zweckzuschüssen hinaus (Abs 2) den Gemeinden Amtshilfe bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen leisten.
Der Abs 2 enthält die Ermächtigung der Landesregierung durch den Gesetzgeber, zu den Kosten, die den Gemeinden bei der Aufstellung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen erwachsen, Beiträge zu leisten. Damit wird die Gewährung von Zweckzuschüssen (im Sinne des § 12 Abs 2 des...