BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 10g Regelmäßige Überwachung
EB zur Nov 2006
Nach § 10g hat die Landesregierung zu überwachen, ob die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat (vgl auch Art 10 der SUP-Richtlinie). Erforderlichenfalls ist der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm zu ändern. Damit wird auf die § 2c bzw 8 Burgenländisches Raumplanungsgesetz verwiesen. Eine Änderung des Landesraumordnungsplanes oder Entwicklungsprogramms hat daher nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2c oder § 8 zu erfolgen, also etwa bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Planungsgrundlagen (§ 2c Abs 2 bzw § 8 Abs 2).
Anmerkungen
1) § 10g ist durch die Nov LGBl 2006/47 ins Bgld RPG eingefügt worden.
2) Die regelmäßige Überwachung, welche Auswirkungen die Umsetzung der Pläne und Programme tatsächlich hat, nennt man „Monitoring“. Dabei wäre zu prüfen, ob und in welchem Umfang die prognostizierten Umweltauswirkungen eingetreten sind, ob die angestrebten Planungsziele erreicht und ob die in der SUP empfohlenen Maßnahmen umgesetzt worden sind (vgl Alge/Kroiss, Strategische Umweltprüfung - SUP, in Raschauer/Wesse...