BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10f Bekanntgabe
EB zur Nov 2006
§ 10f dient der Umsetzung von Art 9 der SUP-Richtlinie. Mit der ohnehin erforderlichen Kundmachung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms (Abs 1 zweiter Satz) ist die Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit bereits erfüllt.
Die in Abs 2 vorgesehene „zusammenfassende Erklärung“ ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen. Geeignet ist jedenfalls, wenn bei Kundmachung der Verordnung zB in einer Fußnote darauf hingewiesen wird, dass die zusammenfassende Erklärung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtsnahme im Amt der Landesregierung aufliegt.
Anmerkungen
1) § 10f ist durch die Nov LGBl 2006/47 ins Bgld RPG eingefügt worden.
2) In welcher Form die zusammenfassende Erklärung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist, wird nicht normiert; die Form muss nur „geeignet“ sein. Eine Veröffentlichung im Internet erscheint geeignet, wenn in der Kundmachung des LRP oder des jeweiligen EP darauf hingewiesen wird.