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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

3. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-2146-3

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 10e Entscheidung

EB zur Nov 2006

Abs 1 dient der Umsetzung von Art 8 der SUP-Richtlinie: bei der Erlassung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms sind daher der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigungspflicht bedeutet keine absolute Bindung, sondern die Pflicht zur Auseinandersetzung mit dem Umweltbericht, den Stellungnahmen und Ergebnissen der grenzüberschreitenden Konsultationen sowie die Pflicht zur Begründung insbesondere dann, wenn davon abgewichen wird (vgl auch § 10f Abs 2 lit b und c). Im Übrigen sind auch die sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei Erlassung des Landesraumplanes entsprechend zu berücksichtigen.

Abs 2 dient der Umsetzung von Art 6 Abs 3 und Art 7 der FFH-Richtlinie. Die Umweltprüfung nach SUP-Richtlinie und die Verträglichkeitsprüfung nach FFH-Richtlinie sollen dabei von der Behörde in einem gemeinsamen Verfahren abgewickelt werden, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden. Dies ist aufgrund von Art 11 der SUP-Richtlinie zulässig und erscheint aus verwaltungsökonomischen Gründen durchaus zweckmäßig. Landesraumordnungspläne ode...

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