BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 10d Grenzüberschreitende Auswirkungen
EB zur Nov 2006
§ 10d dient der Umsetzung von Art 7 der SUP-Richtlinie.
Anmerkungen
1) § 10d ist durch die Nov LGBl 2006/47 ins Bgld RPG eingefügt worden.
2) In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, ob eine obligatorische Umweltprüfung (bei künftigen UVP-pflichtigen Projekten und Europaschutzgebieten) durchzuführen ist oder nicht. Der ausländische Staat ist von Plänen und Programmen zu informieren, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des ausländischen Staates haben werden (grenzüberschreitende Auswirkungen).
3) Die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung grenzüberschreitender Auswirkungen auf die Umwelt sind besonders bedeutsam. Sie müssen zufolge lit g in Anhang I der SUP-RL, auf den § 10b Abs 1 letzter Satz Bgld RPG verweist, im Umweltbericht dargestellt werden.
4) Den mit Umweltangelegenheiten befassten Beh und Dienststellen des ausländischen Staates und seiner betroffenen Öffentlichkeit ist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben, vor der Annahme des Plans oder Programms zum Entwurf und zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen (vgl Art 6 Abs 4 SUP-RL).