BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 10c Stellungnahmerecht, Beteiligung der Öffentlichkeit
EB zur Nov 2006
Der Entwurf des Landesraumplanes oder des Entwicklungsprogramms ist nach Abs 1 im Rahmen des allgemeinen Auflageverfahrens (vgl § 2a Abs 5 und 6 bzw § 7 Abs 6 und 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz) auch dem Amt der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln.
Die in Abs 2 genannte Auflagefrist ergibt sich aus der allgemeinen Bestimmung des § 2a Abs 5 und § 7 Abs 6 und 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz und beträgt drei Monate. Zu den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes zählen insbesondere auch „relevante Nichtregierungsorganisationen“ (Art 6 Abs 4 SUP-Richtlinie). Die in Abs 2 letzter Satz angesprochene Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Landesraumordnungsplanes ist in den allgemeinen Bestimmungen des § 2a Abs 5 und 6, die Kundmachung der Auflage des Entwicklungsprogramms in § 7 Abs 6 und 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz geregelt.
Anmerkungen
1) § 10c ist durch die Nov LGBl 2006/47 ins Bgld RPG eingefügt worden.
2) Das Auflageverfahren ist für den LRP in § 2a Abs 5 und 6 und für EP in § 7 Abs 6 und 7 geregelt. Der betroffenen Behörde und der betroffenen...