BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 10b Umweltbericht
EB zur Nov 2006
Ist eine Umweltprüfung durchzuführen - sei es aufgrund des § 10a Abs 1 oder aufgrund des Ergebnisses der Umwelterheblichkeitsprüfung - so ist ein Umweltbericht zu erstellen. Nach Abs 1 des Entwurfes und Art 5 Abs 1 der SUP-Richtlinie werden darin die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I der SUP-Richtlinie angeführten Informationen enthalten; Anhang I hat folgenden Wortlaut:
„ANHANG I
Information gemäß Artikel 5 Abs. 1
Die Informationen, die gemäß Artikel 5 Abs. 1 nach Maßgabe von Artikel 5 Absätze 2 und 3 vorzulegen sind, umfassen
eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustand und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms;
die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.
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