BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 10a Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung, Umwelterheblichkeitsprüfung
EB zur Nov 2006
Allgemeines
[Umgesetzt wird] die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl Nr L 197 vom S 30, die darauf abzielt, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Dies soll dadurch erfolgen, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden.
Die Umweltprüfung besteht in
der Ausarbeitung eines Umweltberichtes,
der Durchführung von Konsultationen (samt Öffentlichkeitsbeteiligung),
der Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und
der Unterrichtung über die getroffene Entscheidung.
Mit der SUP-Richtlinie bzw. der Umsetzung dieser Richtlinie wird auch der von Art 6 der Aarhus Konvention geforderten Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken (sog erste Säule der Aarhus Konventi...