BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 2d Änderung des Landesraumordnungsplanes
EB zu § 2c (Nov 1990)
Planungsmaßnahmen können nicht unabänderlich sein. Die Änderungsmöglichkeit wird durch diese Bestimmung insofern eingeschränkt, als hiezu, abgesehen von der erforderlichen Abänderung in Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen, eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten notwendig ist. Als Planungsgrundlagen kommen in Betracht: die tatsächliche Bodennutzung zum Zeitpunkt der Erstellung des Landesraumordnungsplanes, die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt ua. Diese Grundlagen können sich ohne Einfluß der Planungsbehörden ändern, wenn zB Bodenschätze aufgefunden oder Gebiete durch die Errichtung von Verkehrsanlagen erschlossen werden. Änderungen der Planungsabsichten können sich durch Änderung in den Erkenntnissen über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit raumordnender Maßnahmen ergeben.
Anmerkungen
1) § 2d ist als § 2c durch die Nov LGBl 1990/61 ins Gesetz eingefügt worden.
2) Die LReg ist verpflichtet, den LRP zu ändern, wenn dies infolge der Vollziehung anderer Landesgesetze oder Bundesgesetze notwendig wird (obligatorische Ä...