BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 2c Ballungsräume
EB zur Nov 2006
Allgemeines
Darüber hinaus wird der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl Nr L189 vom S 12 (im Folgenden: „Umgebungslärm-RL“) durch die gegenständliche Novelle, soweit diese Aspekte der Raumplanung umfasst, entsprochen. Nach der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten angehalten, näher definierte Maßnahmen zur Vermeidung bzw Verringerung von so genanntem „Umgebungslärm“ zu setzen. Die Umsetzung der Umgebungslärm-RL im Bereich des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes ist im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie durch den Bund im Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz - Bundes-LärmG, BGBl I Nr 60/2005, zu betrachten. Die von Bund in § 3 Abs 1 Bundes-LärmG geregelte Definition eines Ballungsraums wurde inhaltlich an die bei der Landesumweltreferentenkonferenz vom geäußerten Wünsche der Länder angepasst. Die im Burgenländischen Raumplanungsgesetz vorgesehene Bestimmung zur Umsetzung der Umgebungslärm-RL ist daher mit der Umsetzung durch den Bund im Bundes-LärmG kompatibel.
Zu § 2c
Diese Bestimmung ergeht in Umsetzung von Art 7 Abs 2 UAbs. 2 der Umgebun...