BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 2b Vorbehaltsflächen
EB zu § 2b
Im Landesraumordnungsplan können innerhalb der Eignungszonen für Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs 1 Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt. Dabei sind ebenfalls die im § 1 Abs 2 festgelegten Grundsätze und Ziele zu berücksichtigen. Für das Verfahren ist § 2a Abs 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
Das im Rahmen der örtlichen Raumplanung vorgesehene Rechtsinstrument der Vorbehaltsflächenwidmung (§ 17) einschließllich der Enteignungsmöglichkeit wurde hier auf die überörtliche Raumplanungsebene transformiert. Auf die seinerzeitigen ausführlichen Erläuterungen zu dieser Bestimmung im Bgld Raumplanungsgesetz wird verwiesen.
Sollen konkrete Flächen im Wege der überörtlichen Raumplanung einer bestimmten Widmung zugeführt werden, so müssen derartige planerische Festlegungen aus überwiegendem überörtlichen Interesse begründet werden ().
In die gleiche Richtung geht auch das Judikat des : „Planerische Festlegungen in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm sind nur bei Überwiegen des überörtlichen Interesses zulässig. Überörtlic...