BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 21 Verwendung von Daten
Materialien zum Bgld BPMG 2016
EB zu § 21 Bgld BPMG 2016
Die Verordnung (EG) 765/2008 sieht in Art. 18 Abs. 2 vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren für die Behandlung von Berichten über Gefahren und für die Überprüfung von Unfällen und Gesundheitsschäden in Zusammenhang mit CE- kennzeichnungspflichtigen Bauprodukten schaffen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Baubehörde die Berichtspflichten wahrzunehmen.