BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 17 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
Materialien zum Bgld BPMG 2016
EB zu § 17 Bgld BPMG 2016
Im 5. Abschnitt wird der Art. 24 der aktuellen 15a-Vereinbarung umgesetzt.
Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, jedoch die in der Leistungserklärung erklärte Leistung nicht erbringen, dürfen bereits aufgrund der Bauprodukteverordnung, nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (siehe zB Art. 56 Abs. 5 lit. a der Bauprodukteverordnung). Dass von den Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die erklärten Leistungen gestellt werden können, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 der Bauprodukteverordnung.
Aus Art. 6 Abs. 3 lit. e der Bauprodukteverordnung ergibt sich wiederum, dass alle wesentlichen Merkmale des Bauprodukts in der Leistungserklärung deklariert werden müssen, die sich auf den Verwendungszweck beziehen, für den im jeweiligen Mitgliedstaat, wo das Bauprodukt auf dem Markt bereit gestellt wird, Bestimmungen vorhanden sind. In Österreich wird dies in der Baustoffliste ÖE festgelegt. Bauprodukte, für die nicht alle wesentlichen Merkmale deklariert sind, die in der Baustoffliste gefordert werden, dürfen demnach nicht nur nicht verwendet werden, sondern auch nicht auf dem Ma...