BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 8 Produktregistrierung
Materialien zum Bgld BPMG 2016
EB zu § 8 bis 11 Bgld BPMG 2016
Die § 8 bis 11 entsprechen den Art. 14 bis 17 der 15a-Vereinbarung. Die Übereinstimmung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen und die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, mit dem in der Baustoffliste ÖA festgelegten Regelwerk ist künftig nicht mehr durch einen Übereinstimmungsnachweis, sondern durch eine Produktregistrierung in Form einer Registrierungsbescheinigung nachzuweisen.
Die Produktregistrierung erfolgt - aufgrund eines schriftlichen Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen (Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte) - durch eine dafür vorgesehene Registrierungsstelle.
Die Landesregierung kann nach § 9 Abs. 2 mit Verordnung eine entsprechende Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse verfügt (Registrierungsstelle), mit der Registrierung von Bauprodukten nach § 8 betrauen; diese Stelle muss mehrheitlich im Eigentum des Landes Burgenland oder des Landes Burgenland zusammen mit anderen Ländern stehen. Registrierungen durch Registrierungsstellen (§ 10 Abs. 1), die - aufgrund der eingangs erwähnten Vereinbarung - nach d...