BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 5 Anwendungsbereich
Materialien zum Bgld BPMG 2016
EB zu § 5 Bgld BPMG 2016
Der 1. Unterabschnitt des 3. Abschnitts gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen.
Unter „serienähnlicher“ Herstellung wird eine Erzeugung verstanden, der ein vorgefertigtes System zugrunde liegt oder die kontinuierlich über das gesamte Jahr erfolgt. Die organisationsmäßige Zuordnung des Produktionsbetriebes im Rahmen der gesetzlichen Interessenvertretung ist hiebei unmaßgeblich. Damit soll eine Eingrenzung zu Einzelanfertigungen bzw. handwerklichen Produkten erfolgen, für die eine Anwendung der Bestimmungen des 1. Unterabschnitts des 3. Abschnitts (samt Produktregistrierung nach § 7) zu aufwändig wäre.
„Harmonisierte technische Spezifikationen“ sind die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente (Art. 2 Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 30). Eine „harmonisierte Norm“ ist eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Art. 6 jener Richtlinie angenommen wurde (Art. 2 Z 11 der genannten ...