BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 4 Produktinformationsstelle
Materialien zum Bgld BPMG 2016
EB zu § 4 Bgld BPMG 2016
Das OIB übernimmt auch die Aufgabe als Produktinformationsstelle im Sinne des Art. 10 der Bauprodukteverordnung. Die Produktinformationsstelle hat die in Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 764/2008 genannten Aufgaben und stellt etwa auf Anfrage eines Wirtschaftsteilnehmers oder einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats folgende Informationen zur Verfügung:
a) die für einen bestimmten Produkttyp auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Produktinfostellen geltenden technischen Vorschriften sowie Informationen darüber, ob für diesen Produkttyp gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ihres Mitgliedstaats eine Vorabgenehmigung erforderlich ist, einschließlich Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und die Anwendung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats;
b) die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat zwecks direkter Kontaktaufnahme, einschließlich der Angabe der Behörden, die die Anwendung der jeweiligen technischen Vorschriften im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats überwachen;
c) allgemein im Hoheitsgebiet ...