BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 36 Richtlinien
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2016/72.
1) Die aufgezählten OIB-Richtlinien des Instituts für Bautechnik sind nunmehr in der Fassung 2015 mit Ausnahme von Punkt 2.1.5. der OIB-Richtlinie 4 für verbindlich erklärt. Punkt 2.1.5. der OIB-Richtlinie 4 lautet:
„In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, müssen zur Überwindung von Niveauunterschieden Rampen oder zusätzlich zu Treppen Personenaufzüge errichtet werden. Wenn nicht mehr als ein Geschoß überwunden werden muss, sind anstelle von Personenaufzügen auch vertikale Hebeeinrichtungen zulässig.“
S hiezu § 30 Bgld BauVO.
Durch die Erklärung, dass die angeführten Richtlinien verbindlich sind, erlangen diese normative Wirkung (s , betr ÖNORMEN).
In der Vereinbarung gem Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften wird im Abschnitt IX zu den Richtlinien festgehalten:
„Artikel 39
(1) Die Vertragsparteien beauftragen das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB), je eine Richtlinie für die bautechnischen Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 zu beschließen und herauszugeben, in denen sachverständig festgestellt wird, unter welchen Voraussetzungen die in den Artike...