AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 17 Nachtruhe
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | 1 | ||
II. | Die Nachtarbeitsverbote im Einzelnen | |||
A. | Allgemeiner, branchenunabhängiger Rahmen (Abs. 1, 3, 3a) | 2–6 | ||
B. | Branchen-Sonderbestimmungen | |||
1. | Gastgewerbe (Abs. 2) | 7 | ||
2. | Aufführungen und Aufnahmen (Abs. 4) | 8 | ||
3. | Backwaren-Erzeugungsbetriebe (Abs. 5) | 9 | ||
4. | Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflege (Abs. 6) | 10 | ||
III. | Regelmäßige Nachtarbeit (Abs. 7) | 11–14 |
I. Grundsätzliches
1
Eine besondere Ausformung der täglichen Ruhezeiten folgt für Jugendliche aus dem grundsätzlichen Nachtarbeitsverbot. Dieses ergänzt §16 Abs. 2 ganz wesentlich. Es zwingt dazu, schon die Arbeitszeitplanung auf die erlaubte Tageszeitphase zu beschränken und schließt Nachtarbeit –als Normalarbeitszeit und als Überstunden –weitgehend aus.
Auch darin unterscheidet sich das KJBG vom AZG und KA-AZG ganz wesentlich, welche keine Nachtarbeitsbeschränkungen kennen.
II. Die Nachtarbeitsverbote im Einzelnen
A. Allgemeiner, branchenunabhängiger Rahmen (Abs. 1, 3, 3a)
2
Generell – d.h. soweit keine der nachfolgenden Ausnahmen greift – erstreckt sich das Nachtarbeitsverbot auf die Zeitzone zwischen 20 und 6Uhr. Ob Sommer- oder Winterzeit spielt hier keine Rolle; es gilt die jeweilige Uhrzeit.
3
Dieser allgemeine Rahmen gilt auch für J...