AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 17 Nachtruhe
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundsätzliches | 1 | ||
II. | Die Nachtarbeitsverbote im Einzelnen | |||
A. | Allgemeiner, branchenunabhängiger Rahmen (Abs. 1, 3, 3a) | 2-6 | ||
B. | Branchen-Sonderbestimmungen | |||
1. | Gastgewerbe (Abs. 2) | 7 | ||
2. | Aufführungen und Aufnahmen (Abs. 4) | 8 | ||
3. | Backwaren-Erzeugungsbetriebe (Abs. 5) | 9 | ||
4. | Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflege (Abs. 6) | 10 | ||
III. | Regelmäßige Nachtarbeit (Abs. 7) | 11-14 |
I. Grundsätzliches
1
Eine besondere Ausformung der täglichen Ruhezeiten folgt für Jugendliche aus dem grundsätzlichen Nachtarbeitsverbot. Dieses ergänzt §16 Abs. 2 ganz wesentlich. Es zwingt dazu, schon die Arbeitszeitplanung auf die erlaubte Tageszeitphase zu beschränken und schließt Nachtarbeit -als Normalarbeitszeit und als Überstunden -weitgehend aus.
Auch darin unterscheidet sich das KJBG vom AZG und KA-AZG ganz wesentlich, welche keine Nachtarbeitsbeschränkungen kennen.
II. Die Nachtarbeitsverbote im Einzelnen
A. Allgemeiner, branchenunabhängiger Rahmen (Abs. 1, 3, 3a)
2
Generell - d.h. soweit keine der nachfolgenden Ausnahmen greift - erstreckt sich das Nachtarbeitsverbot auf die Zeitzone zwischen 20 und 6Uhr. Ob Sommer- oder Winterzeit spielt hier keine Rolle; es gilt die jeweilige Uhrzeit.
3
Dieser allgemeine Rahmen gilt auch für J...