AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 5 Überstundenarbeit und vertragsrechtliche Bestimmungen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 588 BlgNR XXIII. GP
„Zu §5:
Ausdrückliche Klarstellung, dass die vertragsrechtlichen Bestimmungen der § 19c, 19d und 19g AZG auch für die dem KA-AZG unterliegenden Dienstnehmer/innen gelten (Abs. 4), die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Abs. 5). Nachdem die Geltung dieser Bestimmungen nur im AZG und nicht auch im KA-AZG normiert war, ergaben sich aus Unkenntnis der Rechtsunterworfenen über diesen Umstand Praxisprobleme, die nun beseitigt werden sollen.“
EB RV 386 BlgNR XX. GP
„Zu §5:
Die Überstundenregelung entspricht § 10 AZG und kommt für Krankenanstalten privater Rechtsträger wie bisher zur Anwendung. Krankenanstalten der Gebietskörperschaften sind von dieser Regelung ausgenommen, da der Bund zwar gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung des Arbeitnehmerschutzes zuständig ist, der Überstundenzuschlag jedoch eine entgeltrechtliche Regelung darstellt. Abs. 2 entspricht § 6 Abs. 2 AZG.“
Übersicht
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I. | Grundsätzliches und Überstundenbegriff | ||
A. | Bloß vertragsrechtliche Abgrenzung | 1-3 | |
B. | Kollektivrechtliche Gestaltbarkeit des Überstundenbegriffs | 4-7 | |
C. | Ausnahme für Dienstnehmer von Gebietskörper... |