Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 5 Überstundenarbeit und vertragsrechtliche Bestimmungen

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien:

EB RV 588 BlgNR XXIII. GP

„Zu §5:

Ausdrückliche Klarstellung, dass die vertragsrechtlichen Bestimmungen der §§ 19c, 19d und 19g AZG auch für die dem KA-AZG unterliegenden Dienstnehmer/innen gelten (Abs. 4), die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Abs. 5). Nachdem die Geltung dieser Bestimmungen nur im AZG und nicht auch im KA-AZG normiert war, ergaben sich aus Unkenntnis der Rechtsunterworfenen über diesen Umstand Praxisprobleme, die nun beseitigt werden sollen.“

EB RV 386 BlgNR XX. GP

„Zu §5:

Die Überstundenregelung entspricht § 10 AZG und kommt für Krankenanstalten privater Rechtsträger wie bisher zur Anwendung. Krankenanstalten der Gebietskörperschaften sind von dieser Regelung ausgenommen, da der Bund zwar gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung des Arbeitnehmerschutzes zuständig ist, der Überstundenzuschlag jedoch eine entgeltrechtliche Regelung darstellt. Abs. 2 entspricht § 6 Abs. 2 AZG.“

Übersicht


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I.
Grundsätzliches und Überstundenbegriff
A.
Bloß vertragsrechtliche Abgrenzung
1–3
B.
Kollektivrechtliche Gestaltbarkeit des Überstundenbegriffs
4–7
C.
Ausnahme für Dienstnehmer von Gebietskörpe...

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