AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 12 Ruhezeiten
Übersicht
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I. | Allgemeine tägliche Mindestruhezeit | ||
A. | Wesen der Ruhezeit | 1-6 | |
B. | Ausmaß und Lage | 7-9 | |
II. | Verkürzte tägliche Mindestruhezeiten | ||
A. | Kollektivvertragliche Zulassung mit Ausgleichsmaßnahmen | 10-13 | |
B. | Verkürzte Ruhezeit bei Schichtwechsel mit Ruhezeitausgleich | 14, 15 | |
III. | Verlängerte tägliche Mindestruhe | 16, 17 | |
IV. | Hinweise auf besondere tägliche Ruhezeitbestimmungen | 18, 19 | |
V. | Wöchentliche Mindestruhezeiten | 20, 21 |
I. Allgemeine tägliche Mindestruhezeit
A. Wesen der Ruhezeit
1
Mangels besonderer Normierung wird unter Ruhezeit das Gegenteil von Arbeitszeit (im eingeschränkten Sinn des Arbeitszeitrechts, also Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses) zu verstehen sein. Im Grunde ist alles, was oben zu §11 unter Pkt. I/A zum Freizeitcharakter der Ruhepausen ausgeführt wurde, zwanglos übernehmbar (im Ergebnis ebenso Pfeil, Zeller Kommentar2, Rz. 13 zu § 11, 12 AZG).
Insofern unterscheiden sich Ruhepausen und Ruhezeiten nur durch ihre Dauer. Die viel längere ununterbrochene Dauer der Ruhezeit erhöht natürlich auch real die Erholungs- und Freizeitgestaltungsmöglichkeiten einschließlich der örtlichen Bewegungsfreiheit im Vergleich zu den Ruhepausen massiv. Dies hat auch Einfluss auf die Fra...