AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 27 Strafbestimmungen
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | 1-3 | |
II. | Strafbarkeit nur des Arbeitgebers | ||
A. | Wer gilt als Arbeitgeber? | 4-6 | |
B. | Verantwortliche Beauftragung anderer? | 7-16 | |
III. | Zur „Doppelkumulation“ der Strafen | 17-23 | |
IV. | Zur Bedeutung der Strafrahmen | 24-27 | |
V. | Verschulden: Ausreichendes Vorbeuge- und Kontrollsystem? | 28 | |
VI. | Territorialitätsprinzip | 29 | |
VII. | Behörden, Verjährung | 30, 31 |
I. Grundsätzliches
1
§ 27 ist ungleich weniger detailliert als die Vergleichsnorm des §28 AZG, welche die Straftatbestände in sieben Absätzen mit 36 Ziffern und weiteren Auffächerungen präzisiert und diese Präzisierungen auch noch durch besondere Verben zum Ausdruck bringt.
§ 27 begnügt sich grundsätzlich mit vier Absätzen, in denen nur bestimmte Paragraphen des ARG - und nur teils eingeschränkt auf einzelne Absätze bzw. Artikel der EG-VO Nr. 651/2006 und die EU-OPS angeführt sind - , deren Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber mit bestimmten Strafrahmen bedroht ist.
Ergänzt werden diese Absätze 1 bis 2a durch einen Abs. 2b für den Fall wiederholter Bestrafung wegen Nichtgewährung der wöchentlichen Ruhezeit, wenn die gewährte wöchentliche Ruhezeit nicht einmal 24 Stunden betragen hat.
2
Diese eher pauschale Methode der Umschreibung der S...