Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 27 Strafbestimmungen

Franz Schrank

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundsätzliches
1–3
II.
Strafbarkeit nur des Arbeitgebers
A.
Wer gilt als Arbeitgeber?
4–6
B.
Verantwortliche Beauftragung anderer?
7–16
III.
Zur „Doppelkumulation“ der Strafen
17–23
IV.
Zur Bedeutung der Strafrahmen
24–27
V.
Verschulden: Ausreichendes Vorbeuge- und Kontrollsystem?
28
VI.
Territorialitätsprinzip
29
VII.
Behörden, Verjährung
30, 31

I. Grundsätzliches

1

§ 27 ist ungleich weniger detailliert als die Vergleichsnorm des §28 AZG, welche die Straftatbestände in sieben Absätzen mit 36 Ziffern und weiteren Auffächerungen präzisiert und diese Präzisierungen auch noch durch besondere Verben zum Ausdruck bringt.

§ 27 begnügt sich grundsätzlich mit vier Absätzen, in denen nur bestimmte Paragraphen des ARG – und nur teils eingeschränkt auf einzelne Absätze bzw. Artikel der EG-VO Nr. 651/2006 und die EU-OPS angeführt sind – , deren Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber mit bestimmten Strafrahmen bedroht ist.

Ergänzt werden diese Absätze 1 bis 2a durch einen Abs. 2b für den Fall wiederholter Bestrafung wegen Nichtgewährung der wöchentlichen Ruhezeit, wenn die gewährte wöchentliche Ruhezeit nicht einmal 24 Stunden betragen hat.

2

Diese eher pauschale Methode der Umschreibung der S...

AZG | Arbeitszeitgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.