Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3025-0

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 21 Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken

Franz Schrank

Übersicht


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I.
Zum Geltungsbereich der Ermächtigung zu Sonderbestimmungen
1, 2
II.
Zu den Abweichungsinstrumenten
3
III.
Zu den inhaltlichen Abweichungsmöglichkeiten
4–8

I. Zum Geltungsbereich der Ermächtigung zu Sonderbestimmungen

1

Der von den Abweichungen erfassbare Personen- bzw. Arbeitnehmerkreis in Apotheken entspricht jenem in § 19a Abs. 1AZG.

Die Sonderbestimmungen sind hinsichtlich der erfassten Arbeitnehmer auf Apothekenleiter (soweit diese nach § 1 Abs. 2 Z 5 vom ARG überhaupt ausgenommen sind, bedarf es der Sonderbestimmungen nicht; wohl aber kann ein Kollektivvertrag entsprechende Inhaltsnormen, gestützt auf § 2 Abs. 1 Z 2 ArbVG, erlassen: zu den Kriterien ausgenommener leitender Angestellter siehe infolge Begriffidentität die Kommentierung in den Rz. 39–48 zu § 1 Abs. 1 Z 8 AZG) und andere vertretungsberechtigte Apotheker beschränkt.

Anderes Apothekenpersonal kann daher von diesen Sonderbestimmungen nicht erfasst werden, sondern unterliegt nur den allgemeinen ARG-Ruhebestimmungen.

2

Anders als im AZG sind den öffentlichen Apotheken alle Anstaltsapotheken gleichgestellt. Dies erklärt sich aber allein daraus, dass die Anstaltsapotheken weg...

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