AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 21 Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken
Übersicht
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I. | Zum Geltungsbereich der Ermächtigung zu Sonderbestimmungen | 1, 2 |
II. | Zu den Abweichungsinstrumenten | 3 |
III. | Zu den inhaltlichen Abweichungsmöglichkeiten | 4-8 |
I. Zum Geltungsbereich der Ermächtigung zu Sonderbestimmungen
1
Der von den Abweichungen erfassbare Personen- bzw. Arbeitnehmerkreis in Apotheken entspricht jenem in § 19a Abs. 1AZG.
Die Sonderbestimmungen sind hinsichtlich der erfassten Arbeitnehmer auf Apothekenleiter (soweit diese nach § 1 Abs. 2 Z 5 vom ARG überhaupt ausgenommen sind, bedarf es der Sonderbestimmungen nicht; wohl aber kann ein Kollektivvertrag entsprechende Inhaltsnormen, gestützt auf § 2 Abs. 1 Z 2 ArbVG, erlassen: zu den Kriterien ausgenommener leitender Angestellter siehe infolge Begriffidentität die Kommentierung in den Rz. 39-48 zu § 1 Abs. 1 Z 8 AZG) und andere vertretungsberechtigte Apotheker beschränkt.
Anderes Apothekenpersonal kann daher von diesen Sonderbestimmungen nicht erfasst werden, sondern unterliegt nur den allgemeinen ARG-Ruhebestimmungen.
2
Anders als im AZG sind den öffentlichen Apotheken alle Anstaltsapotheken gleichgestellt. Dies erklärt sich aber allein daraus, dass die Anstaltsapotheken weg...