AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 14 Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse
Übersicht
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I. | Grundsätzliches zu Zweck und Voraussetzungen | 1, 2 |
II. | Zur Umsetzung | 3, 4 |
I. Grundsätzliches zu Zweck und Voraussetzungen
1
Diese Bestimmung ermöglicht für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe (gemeint wohl primär Betriebsarten) verordnungsmäßige und damit generelle Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe. Voraussetzung sind öffentliches Interesse - also Interessen der Allgemeinheit - und (kumulativ) besonders schwerwiegende Umstände, welche Arbeiten auch während der Wochenend- oder Feiertagsruhe erfordern, die durch bestehende Ausnahmen nicht abgedeckt wären.
Was besonders schwerwiegende Umstände sind, ist eine relativ offene Wertungsfrage. Für diese liefert vor allem die Umschreibung der außergewöhnlichen Fälle in § 11 Abs. 1 Anhaltspunkte, ohne dass die Umstände auf diese beschränkt sein müssten.
2
Zu denken ist vor allem an Katastrophenfälle, die Sicherungs-, Räumungs- oder Wiederherstellungsarbeiten erfordern, die von §11 Abs. 1nicht mehr abgedeckt wären, weil sie inhaltlich und/oder zeitlich über die vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten i.S.d. § 11 Abs. 1 hinausgehen. Erfasst werden zwar insbesondere so...