AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 6 Ersatzruhe
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | |||
A. | Wesen und Zweck | 1–3 | ||
B. | Sanktionierung | 4, 5 | ||
II. | Voraussetzungen der Ersatzruhe | |||
A. | Beschäftigung während der Kernruhezeit | 6–12 | ||
B. | Arbeitsbereitschaften und Rufbereitschaften | 13–15 | ||
C. | Reisezeiten | 16–18 | ||
III. | Ausmaß und Wirkung der Ersatzruhe | |||
A. | Ausmaß | 19, 20 | ||
B. | Anrechenbarkeit auf die Arbeitszeit | 21–23 | ||
IV. | Zeitliche Lage und Störungen der Ersatzruhe | |||
A. | Zur zeitlichen Lage der Ersatzruhe | 24–26 | ||
B. | Störungen der Ersatzruhe | |||
1. | Arbeit? | 27–29 | ||
2. | Dienstverhinderungen, Urlaub, Feiertage? | 30–34 | ||
V. | Sonderfragen | |||
A. | Verfall und Verjährung der Ersatzruhe? | 35, 36 | ||
B. | Bereicherungsrechtliche Ersatzansprüche | 37, 38 |
I. Grundsätzliches
A. Wesen und Zweck
1
Die Ersatzruhe wird in § 2 Abs. 1 Z 4 zwar als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit bezeichnet, jedoch ist sie nicht die alleinige Abgeltung solcher Arbeit – die sonst vorgesehene Abgeltung (im Regelfall Überstundenentgelt plus Überstundenzuschläge) bleibt unberührt: so auch B. Schwarz/Lutz, ARG-Kommentar4, 110, unter Berufung auf OLG Wien 32 Ra 102/87, ARD 3943/11, ebenso Pfeil, Zeller Kommentar2, Rz. 20 zu §§ 2–6a ARG). Auch verfolgt sie nicht nur einen Abgeltungszweck.
Viel wesentlicher sind ihr besonderer Ruhezeitaus...