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6. COVID-19-Gesetz: Änderungen in der Arbeitslosenversicherung
Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/28, ausgegeben am , wurde ua auch das AlVG (rückwirkend mit ) geändert. Diese Änderungen werden hier überblicksweise dargestellt.
Änderungen im AlVG
Die Änderungen betreffen folgende Bereiche:
Der Arbeitsvermittlung steht auch zur Verfügung, wer sich in einer Absonderung gemäß § 7 oder 17 Epidemiegesetz befindet.
Arbeitslosigkeit erfordert ua, dass keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht. Für selbständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 aber nicht.
Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt aufgrund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes hat kein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zur Folge.
Für den Zeitraum vom 16. 3. bis gebührt Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe zuletzt zugrunde zu legen war. Dieser Zeitraum kann durch Verordnung bis längstens verlängert werden.
Altersteilzeitgeld: Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge von COVID-19-Maßn...