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Änderungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes
Die Umstellung von Jahresbeitragsgrundlagen auf monatliche Beitragsgrundlagen hat auch Auswirkungen auf die Berechnung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Diese werden im Folgenden anhand des Erlasses des BMAFJ vom , GZ 2020-0.073.541, dargestellt.
Überblick
Mit wurden die bisherigen Jahresbeitragsgrundlagen im ASVG durch monatliche Beitragsgrundlagen ersetzt. Dies hat auch Auswirkungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Änderung des § 21 AlVG ab ). Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Leistungen der Arbeitslosenversicherung gelten dabei folgende Begriffsbestimmungen:
Gemäß § 34 Abs 4 ASVG gilt für monatliche Beitragsgrundlagen eine Berichtigungsfrist in der Dauer von zwölf Monaten. Monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb dieses Zeitraums sind im Regelfall nur vorläufig erfasst und können noch Änderungen unterliegen (vorläufige Beitragsgrundlagen).
Beitragsgrundlagen, die vor der Berichtigungsfrist liegen, sind im Regelfall bereits endgültig erfasst (endgültige Beitragsgrundlagen).
Liegt für alle Tage in einem Kalendermonat ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt vor, wird von Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten gesprochen.
Wurde nur für Teile von Kalendermonaten ei...