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EuGH: Keine Quellensteuerentlastung für nicht im Anhang der Mutter-Tochter-Richtlinie angeführte Rechtsformen
Mit Urteil vom , Rs. C-247/08, Gaz de France – Berliner Investissement SA, entschied der EuGH betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag. 1999 schüttete die Gaz de France Deutschland GmbH, deren sämtliche Anteile die Gaz de France – Berliner Investissement SA hält, an diese einen Gewinn in Höhe von 980.387 DM aus, wobei sie Kapitalertragsteuer in Höhe von 49.019,35 DM sowie einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.696,06 DM einbehielt und an das zuständige Finanzamt abführte. Die Gaz de France – Berliner Investissement SA stellte beim Bundesamt für Finanzen einen Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer inklusive des Solidaritätszuschlags. Dieses lehnte die beantragte Erstattung mit der Begründung ab, dass die Gaz de France – Berliner Investissement SA keine Muttergesellschaft i. S. d. Art. 2 der Richtlinie 90/435/EWG (Mutter-Tochter-RL) sei.
Die Gaz de France – Berliner Investissement SA erhob Klage vor dem Finanzgericht Köln; dieses ist der Ansicht, dass die Gaz de France – Berliner Investissement SA nach dem Wortlaut der Mutter-Tochter-RL keinen Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer habe, ...