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Konzernlizenzgebühren in die Schweiz
(BMF) - Auf Grund von Artikel 15 des im Gefolge der EU-Sparzinsenrichtlinie von der Europäischen Gemeinschaft mit der Schweiz abgeschlossenen "Zinsabkommens" ist ab im Verhältnis zur Schweiz von den EU-Mitgliedstaaten eine Entlastung von der Quellensteuer auf Lizenzgebühren nach den Regelungen der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie zu gewähren.
Artikel 15 des genannten Abkommens entfaltet hierbei eine normative Auswirkung auch auf die Rechtslage in Österreich und bewirkt damit, dass § 99a EStG ab sinngemäß auch auf Lizenzgebührenzahlungen an schweizerische Muttergesellschaften anzuwenden ist (EAS 2643 v. und Rz. 8016a des EStR-Wartungserlasses vom ). Rückzahlungsanträge auf dieser Rechtsgrundlage wären daher bei dem nach § 59 BAO zuständigen Finanzamt zu stellen (§ 99a Abs. 8 EStG).
Auf Grund des am unterzeichneten (aber noch nicht ratifizierten) Änderungsprotokolls zum DBA-Schweiz wird mit Wirkung ab die 5%ige Quellenbesteuerung für grenzüberschreitende Lizenzgebührenzahlungen insgesamt beseitigt. Rückzahlungsanträge, die nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls auf der Grundlage des DBA gestellt werden, sind beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart auf den vorgesehenen Vordrucken einzubringen (AÖFV Nr. 63/2002).
Aus dem V...