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Ausländische Besteuerungsnachweise - Mitwirkungspflicht bei abgabenrechtlich nicht bedeutsamen Umständen?
PROOF OF TAXATION ABROAD - OBLIGATION TO COOPERATE UNDER INSIGNIFICANT CIRCUMSTANCES FOR TAX REPORTING PURPOSES?
The Federal Ministry of Finance goes under the assumption that for tax exemption provided for in double tax treaties, often proof that taxes are actually levied abroad must be submitted. The taxpayer is obligated to submit this proof as part of his obligation to cooperate with tax authorities. Christoph Ritz criticizes this viewpoint. He provides reasons to support his opinion that it is unlawful to require such proof.
I. Grundsätze bei der Abgabenerhebung
1. Ermittlungspflichten
Nach § 114 BAO haben die Abgabenbehörden alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben. Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Abgabenbehörden haben nur für die Abgabenerhebung wichtige bzw. wesentliche Umstände zu ermitteln. Was für die Abgabenerhebung bedeutungslos ist, dürfen sie nicht ermitteln.
Auch die Nachschau darf (nach § 144 Abs. 1 BAO) lediglich für Zwecke der Abgabenerhebung erfolgen.
Soweit abgabenbehördliche Ermittlungshandlungen abgabenrechtlich nicht bedeutsame Umstände (tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse) betreffen, sind sie i. d. R. rechtswidrig.