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Errichtung eines österreichischen Hotels mit ausländischen Architekten- und Beratungsleistungen
Zahlungen, die der österreichische Bauherr eines Hotels an ausländische Architekten und Berater leistet, unterliegen gemäß § 99 EStG dem inländischen Steuerabzug von 20 %.
Dieser Steuerabzug kann unterbleiben, wenn der hierfür haftungspflichtige österreichische Bauherr über ausreichende Nachweise verfügt, dass die Leistungen der ausländischen Unternehmen auf Grund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich steuerfrei sind. Liegt in einem solchen Fall daher dem Bauherrn eine ordnungsgemäß ausgefüllte und von den ausländischen Steuerbehörden bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung vor, dann kann die abkommenskonforme Steuerentlastung unmittelbar von ihm vorgenommen werden, wenn ihm auch sonst keine Umstände bekannt sind oder bei Erfüllung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten bekannt sein müssten, die die Entlastungsberechtigung auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens in Frage stellen (z. B. Kenntnis einer bloßen „Briefkasteneigenschaft" der ausländischen Gesellschaft, die ihrerseits die Beträge in der Folge in eine Steueroase weiterleitet).
Auf Grund der DBAs mit Frankreich, Deutschland, Großbritannien und der Schweiz sind die ausländischen Architekten- und Beratungsbüros von der inl...