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Überbrückungsgeld und Sozialrechtskoordinierung
Zur europarechtlichen Einordnung des § 13l BUAG
Mit der Einführung des Überbrückungsgeldes wurde im BUAG eine neuartige Geldleistung verankert, deren Bezug durch die gezielte Verwendung von Legalfiktionen einem sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis weitestgehend gleichgehalten wird. Während im Schrifttum Fragen zur innerstaatlichen Einordnung bereits behandelt wurden, widmet sich der folgende Beitrag gemeinschaftsrechtlichen Aspekten des Überbrückungsgeldes.
1. Einleitung
Mit BGBl. I Nr. 137/2013wurdeein neuartiges Überbrückungsgeld im BUAG verankert, das vor allem auf die VermeidungvonAltersarbeitslosigkeit vor Bezug eine Alterspension abzielt, ohne jedoch dem Regime der Arbeitslosenversicherung zu unterfallen. Die legistische Umsetzung dieses Vorhabens erfolgte durch eine kunstvolle Fiktion, die den Bezug von Überbrückungsgeld einem sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis annähert, indem die Geldleistung als Entgeltbezug inklusive Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgestaltet ist (§ 8 Abs. 1 Z 5 ASVG). Die leistungsauszahlende Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) übernimmt spiegelbildlich die Rolle des Arbeitgebers und ist daher auch Adressat der Melde- und Beitragspflichten bzw. der Pflicht zur Entr...