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Internationale Steuerplanung mit atypischen stillen Gesellschaften
Atypische stille Gesellschaften werden in letzter Zeit zunehmend für internationale Steuerplanungszwecke eingesetzt. Dafür können zunächst betriebswirtschaftliche Überlegungen (z. B. flexible Finanzierung) sowie gesellschaftsrechtliche Gründe (z. B. Haftungsbegrenzung) ins Treffen geführt werden. Darüber hinaus spielen aber auch steuerliche Gründe eine bedeutende Rolle. Gewinnanteile von atypisch stillen Gesellschaftern werden in Deutschland ebenso wie in Österreich im Rahmen von DBA regelmäßig von der Besteuerung freigestellt, wenn durch die atypisch stille Gesellschaft im Ausland eine Betriebsstätte begründet wird. Pryzka (IStR 1999, 301 ff.) weist jedoch darauf hin, daß bestimmte Einkunftsquellen vertraglich aus dem Geltungsbereich der atypisch stillen Gesellschaft ausgeklammert werden sollten, um eine Besteuerung im Inland zu vermeiden. Von noch größerer praktischer Bedeutung als die Freistellung von ausländischen Betriebsstättengewinnen ist jedoch die durch atypisch stille Gesellschaften geschaffene Möglichkeit, ausländische Betriebsstättenverluste im Rahmen der inländischen Besteuerung nutzbar zu machen. Günkel/Lieber (IWB Nr. 9 vom , 449 ff., F. 10, Gr. 2, International, 139...