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Verdeckte Gewinnausschüttung an einen Gesellschaftergeschäftsführer einer ausländischen GmbH
Bezieht ein in Österreich ansässiger Hauptgesellschafter einer ausländischen GmbH Geschäftsführerbezüge in einer derartigen Höhe, daß das zuständige österreichische Finanzamt einen Teil (z. B. 50%) als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, wogegen die Geschäftsführerbezüge von der Steuerbehörde des ausländischen DBA-Partnerstaates zu 100% als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt und gemäß Artikel 15 des DBA zur Gänze besteuert werden, könnte hiedurch ein Qualifikationskonflikt ausgelöst werden, wenn Österreich 50% der Geschäftsführerbezüge als „Dividende" einstuft und hiefür folglich gemäß Artikel 10 des Abkommens ebenfalls das Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt.
Aus den Artikel 10 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen im österreichischen DBA-Netz ergibt sich, daß der Ansässigkeitsstaat Einkünfte als „Dividende" zu werten hat, wenn sie im Quellenstaat als solche besteuert werden. Eine Besteuerung als Dividende im Quellenstaat bindet sonach den Ansässigkeitsstaat dahingehend, die betreffenden Einkünfte unter Artikel 10 zu subsumieren und eine Anrechnung der Quellensteuer zuzulassen. Das BM für Finanzen vermag derzeit aber nicht zu bestätigen, ...