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SWI 8, August 1998, Seite 362

Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH

BINDING EFFECT OF DECISIONS OF THE EUROPEAN COURT

Michael Kotschnigg

Decisions of the European Court have a binding effect on the initial dispute and in addition other authorities or courts take their lead for other similar cases from these decisions. In the following article Dr. Michael Kotschnigg deals with the binding and precedent effects of decisions of the European Court.

I. Präjudiz- oder Bindungswirkung

Am Ende des Vorabentscheidungsverfahrens steht das Urteil des EuGH. In ihm wird auf die vom staatlichen Gericht vorgelegte Frage eine Antwort gegeben, die je nach Fall die (Un-)Gültigkeit des betreffenden Gemeinschaftsrechtsaktes oder die Auslegung von Normen des EU-Rechts betrifft. Formell wird der Tenor einer Vorabentscheidung mit der Formel eingeleitet, daß der Gerichtshof „für Recht erkannt" hat. Hiedurch wird dem Charakter dieses Verfahrens als Zwischenverfahren Rechnung getragen. Sie ist wohl als Hinweis darauf zu verstehen, daß im Vorabentscheidungsverfahren kein konkreter Rechtsstreit entschieden wird. Schließlich ist der EuGH nur zur Auslegung, nicht aber zur Anwendung des EU-Rechts berechtigt. Daher hat er nur den (EU-rechtlichen) Obersatz herauszuarbeiten, den Untersatz und den Schluß aber dem nationalen Richter zu belassen.

Umstritte...

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